Berufsordnung der
Landesapothekerkammer
Baden-Württemberg
vom 27. Juli 2001

 

Aufgrund von §§ 9 und 10 des Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten (Heilberufe-Kammergesetz) in der Fassung vom 16. März 1995 (GBI. S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 2000 (GBI. S. 701) hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 4. Juli 2001 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Die Apothekerin und der Apotheker (im folgenden "Apotheker") ist in allen Tätigkeitsbereichen zum Dienst im Gesundheitswesen berufen. Ihm obliegt die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Der Apotheker erfüllt eine öffentliche Aufgabe. Er übt einen seiner Natur nach freien Heilberuf aus.

§ 1

(1) Der Apotheker ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben, sich fachlich fortzubilden und an Maßnahmen der Landesapothekerkammer oder eines von der Landesapothekerkammer anerkannten Dritten mitzuwirken, die der Sicherung der Qualität der beruflichen Leistungen dienen.
(2) Er hat sein Verhalten innerhalb und außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit so einzurichten, dass er der Integrität und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordern.

§ 2

Der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm in Ausübung seines Berufes bekannt werden. Darüber hinaus hat der Leiter einer Apotheke alle in der Apotheke tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, zur Verschwiegenheit anzuhalten.

§ 3

Der Apotheker ist verpflichtet, die für die Ausübung seines Berufes geltenden Gesetze, Verordnungen und Satzungen sowie die Anordnungen der Landesapothekerkammer zu beachten.

§ 4

Der Apotheker ist verpflichtet, sich gegenüber allen Angehörigen seines Berufes kollegial zu verhalten; dies gilt insbesondere für die Zusammenarbeit innerhalb des Betriebes. Er hat zu versuchen, Unstimmigkeiten mit anderen Berufsangehörigen zunächst durch persönliche Kontaktaufnahme zu beseitigen. Der Apotheker hat das Ansehen und die Belange der Apotheke, in der er tätig ist, in und außer Dienst zu wahren.

§ 5

(1) Der Apotheker soll mit allen im Gesundheitswesen tätigen Personen und den hierfür bestehenden Einrichtungen zum Wohle des einzelnen Menschen und der Allgemeinheit zusammenarbeiten.
(2) Der Apotheker informiert und berät über Arzneimittel und apothekenübliche Waren und ist berechtigt, apothekerliche Dienstleistungen anzubieten.

§ 6

(1) Ein Verstoß gegen die Berufspflichten liegt vor, wenn der Apotheker mit den in § 5 Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen Vereinbarungen trifft, die unlauteren geschäftlichen Interessen dienen. Hierunter fallen insbesondere Vereinbarungen, Absprachen oder schlüssige Handlungen, die zum Zwecke haben, dass

    a.     Arzneimittel unter Decknamen oder Bezeichnungen verordnet werden, die nicht jedem Apotheker die Anfertigung oder bei Fertigarzneimitteln die Abgabe ermöglichen;

    b.     Kunden an eine bestimmte Apotheke verwiesen werden, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist.

(2) Ein Verstoß gegen die Berufspflichten liegt vor, wenn der Apotheker das Qualitäts-Zertifikat der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg nach der Satzung über die Einführung eines Qualitätsmanagements zur Zertifizierung von baden-württembergischen Apotheken unberechtigt führt.

§ 7

Der Apotheker hat Wettbewerbsmaßnahmen zu unterlassen, soweit sie unlauter sind. Als unlauter sind solche Wettbewerbsmaßnahmen anzusehen, die nach den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Rabattgesetz, der Zugabeverordnung und dem Heilmittelwerbegesetz verboten sind. Die Bevölkerung soll darauf vertrauen können, dass der Apotheker seinen beruflichen Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, erfüllt. Das Vertrauen der Bevölkerung in die berufliche Integrität der Apotheker soll erhalten und gefördert werden.

§ 8

Grundsätzlich unzulässig sind insbesondere folgende Wettbewerbshandlungen:

    1.     Das Vortäuschen einer besonderen Stellung der eigenen Apotheke.

    2.     Die Anwendung oder Duldung von Bezeichnungen beim Vertrieb oder Anpreisen von Arzneimitteln zum Zweck, die Bevorzugung einer bestimmten Apotheke zu erreichen.

    3.     Die Überlassung von Flächen der Apotheke gegen Entgelt (Waren oder sonstige Leistungen) für die Empfehlung von Arzneimitteln.

    4.     Das Angebot oder die Gewährung von Geschenken oder sonstigen Vorteilen, die geeignet sind, die freie Wahl der Apotheke zu beeinflussen, einzuschränken oder zu beseitigen, an natürliche oder juristische Personen sowie Einrichtungen.

    5.     Werbung mit Dienstleistungen, sofern sie nicht einer wahren und sachlichen Information, ohne wertende Zusätze, entspricht.

    6.     Geschäftsbeziehungen mit Herstellern, Vertriebsunternehmen oder Großhandelsunternehmen in der Weise zu unterhalten, dass apothekenpflichtige Arzneimittel unmittelbar an Kunden geliefert und über die Apotheke nur abgerechnet werden.

    7.     Der Verzicht auf gesetzlich zwingend vorgeschriebene Zuzahlungen und Gebühren sowie das Gewähren von Zugaben und Zuwendungen, soweit damit gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung verstoßen wird.

    8.     Die Weitergabe von Kundenanschriften zum Zweck der Werbung in Verbindung mit Vorteilen für die eigene Apotheke.

    9.     Die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln und das kostenlose Durchführen von Untersuchungen

§ 9

Verstöße gegen die Berufsordnung werden berufsgerichtlich verfolgt.

§ 10

Diese Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (sie wurde am 16. August 2001 bekanntgemacht* und ist somit am 17. August 2001 in Kraft getreten).

*) Pharmaz. Zeitung Nr. 33 vom 16.08.2001, S. 76
Deutsche Apothekerzeitung Nr. 32 vom 09.08.2001, S. 139


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Hinweis: Allein maßgeblich ist die jeweils letzte amtliche Bekanntmachung.